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Sterbehilfe (33 Fragen – 33 Antworten 7)

Sterbehilfe (33 Fragen – 33 Antworten 7) - eBook-Ausgabe

Matthias Gockel
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33 Fragen - 33 Antworten 7

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Sterbehilfe (33 Fragen – 33 Antworten 7) — Inhalt

Selbstbestimmt sterben

Spätestens als das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2020 in einem aufsehenerregenden Urteil das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben hervorhob, entbrannte die Diskussion um die Sterbehilfe neu. Doch noch immer verstellen Ängste und Unsicherheiten den Blick, wenn es um die letzten Dinge geht. Aktive, passive und indirekte Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, assistierter Suizid – was hat es mit diesen Begriffen auf sich? Wie sieht die Rechtslage aus; was ist erlaubt, was ist verboten? Wo endet Autonomie? Vermag eine zunehmend wirksamere Palliativmedizin Sterbehilfe überflüssig zu machen? Und welche Vorkehrungen für ein Sterben in Würde kann jeder für sich treffen? Antworten auf solche und andere Fragen enthält dieses Buch.

€ 9,99 [D], € 9,99 [A]
Erschienen am 12.10.2020
Mitautor: Oliver Kobold
128 Seiten
EAN 978-3-492-99739-3
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Leseprobe zu „Sterbehilfe (33 Fragen – 33 Antworten 7)“

Einleitung

„Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.“ Das sagte im Februar 2020 Andreas Voßkuhle, er hatte gerade zusammen mit den anderen Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts ein aufsehenerregendes Urteil zur Sterbehilfe gesprochen. Das Urteil räumt jedem Menschen die Freiheit ein, sein Leben selbst zu beenden und sich dabei auch von anderen helfen zu lassen.

Immer wieder wird im vorliegenden Buch von diesem Urteil die [...]

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Einleitung

„Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.“ Das sagte im Februar 2020 Andreas Voßkuhle, er hatte gerade zusammen mit den anderen Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts ein aufsehenerregendes Urteil zur Sterbehilfe gesprochen. Das Urteil räumt jedem Menschen die Freiheit ein, sein Leben selbst zu beenden und sich dabei auch von anderen helfen zu lassen.

Immer wieder wird im vorliegenden Buch von diesem Urteil die Rede sein. Von seiner Vorgeschichte, seinen Inhalten, vor allem aber auch von seinen möglichen, ganz praktischen Konsequenzen für unsere Gesellschaft. Gesetzliche Regelungen zur Sterbehilfe müssen nun gefunden werden, für die es bisher ausschließlich in anderen Ländern Vorbilder gibt. Das Nachdenken über Sterben und Tod wird sich verändern, so viel scheint sicher. Neue Fragen werden aufkommen und neue Antworten verlangen. Einige davon möchte dieses Buch geben.

Dabei wird es nicht nur um Sterbehilfe in ihren verschiedenen Facetten gehen. Auch der generelle Wunsch nach einem Sterben in Selbstbestimmung und Würde soll betrachtet werden. Und schließlich soll deutlich werden, was die Palliativmedizin sowie eine sorgfältige Vorausplanung dazu beitragen können, diesen Wunsch zumindest teilweise in Erfüllung gehen zu lassen.


1.
Wie soll man umgehen mit dem Begriff „Sterbehilfe“?

Der Philosoph und Sprachkritiker Fritz Mauthner, ohnehin gefürchtet für seine spitze Zunge, war sich sicher, damals, 1914. Als „Vergeudung der Sprachenergie“ bezeichnete er die gerade einmal ein Jahr alte Wortschöpfung „Sterbehilfe“. Sie sollte dem griechischen Lehnwort „Euthanasie“ als deutsche Entsprechung an die Seite gestellt werden. Was in jenen Tagen kurz vor dem Ersten Weltkrieg mit dem neuen Begriff gemeint war, zeigt ein Blick ins grimmsche Wörterbuch. Dort heißt es unter dem Eintrag „Sterbehilfe“: „Hilfeleistung beim Sterben durch todbeschleunigende Mittel“. Aufgefordert zu einer Sterbehilfe-Definition würden sicher auch heute noch viele Menschen ganz ähnliche Formulierungen verwenden. Auch wenn sie damit nur einen Teilaspekt des Begriffs abdecken.
So war es vor über hundert Jahren schon, so ist es noch immer: Die Schwierigkeiten mit der Sterbehilfe beginnen bereits beim Wort. Als Synonym für „Euthanasie“ taugte es eigentlich zu keiner Zeit. Die alten Griechen hatten mit ihrem euthanasia sowieso ganz anderes im Sinn. Natürlich ging es auch ums Sterben, doch gerade nicht in medizinischen Zusammenhängen. Gemeint war vielmehr ein guter, ein glücklicher Tod und damit ein Tod, der einen schnell und möglichst ohne Schmerzen ereilt. Noch lange war keine Rede vom Sterben durch ein todbringendes Medikament, verabreicht von wem und in welcher Absicht auch immer.
Diese Wendung kam erst im 19. und vor allem im 20. Jahrhundert, als der Begriff zumindest für deutsche Ohren für immer seine Unschuld verlor. „Euthanasie“ nannten die Nationalsozialisten in zynischer Verbrämung die massenhafte und systematische Ermordung als „lebensunwert“ eingestufter Männer, Frauen und Kinder mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen. Obwohl der NS-Jargon auch das Wort „Sterbehilfe“ kannte (vom unerträglich euphemistischen „Gnadentod“ ganz zu schweigen), war es doch dieser Begriff, der in der späteren Bundesrepublik offizieller Sprachgebrauch wurde. Der Rest der Welt hielt und hält an „Euthanasie“ fest, wenn es darum geht, das freiwillige Sterben eines Menschen durch die Hand eines anderen zu bezeichnen.
Trotz seiner wohl als geglückt zu bezeichnenden Umprägung nach 1945 – unumstritten war auch der Terminus „Sterbehilfe“ nie. „Helfen“ klingt positiv, es klingt nach einer selbstlosen Tat. Und das mag ja auch auf die meisten Aspekte des mit „Sterbehilfe“ Gemeinten zutreffen. Aber eben nicht auf alle. Das ist der Haken an der Sache. Der Oberbegriff „Sterbehilfe“ erlaubt leider keine wirklich trennscharfe Differenzierung zwischen den Vorgängen und Handlungen, die er bezeichnet. Er umfasst zu viel und verliert dadurch jede Genauigkeit.
Da halfen auch die von dem Psychiater Helmut E. Ehrhardt Mitte der 1960er-Jahre eingeführten Präzisierungen nur wenig. Mit Ehrhardt spricht man seither von aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe und meint damit ganz Unterschiedliches: die Tötung eines Menschen auf dessen ausdrückliches Verlangen hin (aktive Sterbehilfe), den Verzicht auf oder den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen (passive Sterbehilfe) und nicht zuletzt das ärztliche Lindern von Leid durch Schmerz- und andere Medikamente, selbst wenn diese als Nebenwirkung den Tod des Patienten zur Folge haben können (indirekte Sterbehilfe). Doch damit nicht genug. Auch der assistierte Suizid, also die Beihilfe zur Selbsttötung, fällt unter den Sammelbegriff „Sterbehilfe“.
Dass eine derart verwinkelte Terminologie den Laien überfordern kann, leuchtet ein. Dass sich aber auch ausgewiesene Fachleute – Ärztinnen, Juristen, Journalistinnen – des Öfteren noch schwertun mit dem Auseinanderhalten der einzelnen Sterbehilfekategorien, überrascht schon eher. Gleich mehrere Studien förderten da in der Vergangenheit immense Zuordnungsschwierigkeiten zutage. So wurde schon das Beenden einer künstlichen Beatmung von Medizinern oder Betreuungsrichtern fälschlicherweise für in Deutschland verbotene aktive Sterbehilfe gehalten. Mit fatalen Konsequenzen für betroffene Patienten, denen möglicherweise ein gewünschter und eben vollkommen gesetzeskonformer Behandlungsabbruch verwehrt wurde.
Wahrscheinlich lässt sich der Begriff „Sterbehilfe“ kaum trennen von den Ängsten, Unsicherheiten, Mutmaßungen und sonstigen reflexhaften Reaktionen, die er hervorruft – und die sich mit ihm hervorrufen lassen, um Emotionen zu
schüren und so der eigenen Position Gehör zu verschaffen. Daher erscheint es nachvollziehbar, dass die Bundesärztekammer 2004 den umstrittenen Begriff fallen ließ und „Sterbehilfe“ kurzerhand durch „Sterbebegleitung“ ersetzte.
Doch es hatte sein Richtiges, dass die Initiative kein großes Echo hervorrufen konnte. Denn sie hätte auf lange Sicht die Dinge nur noch weiter verkompliziert. Zumal mit „Sterbebegleitung“ für gewöhnlich etwas ganz anderes gemeint ist als das aktive, passive oder indirekte Herbeiführen des Todes. Nämlich das Kümmern um Menschen, die am Ende ihres Lebens angekommen sind. Jede Palliativmedizinerin begleitet Sterbende; jede Pflegekraft auf einer Normal- oder Intensivstation; jeder Seelsorger, der Todkranken Kraft spendet. Allesamt leisten sie damit auch Sterbehilfe. Aber eben (und das ist wichtig!) eine Hilfe beim oder im Sterben. Und keine Hilfe zum Sterben.
Was also tun mit dem so schwierigen, mehrdeutigen, missverständlichen Begriff „Sterbehilfe“, für dessen Pendeln zwischen den Bedeutungen es keine Entsprechung in anderen Sprachen gibt? Seit Jahren schon bemühen sich Ärzte, Ethiker und Juristinnen um eine weniger belastete und gleichzeitig einleuchtendere Terminologie. Allen voran der Deutsche Ethikrat. Seine Vorschläge von 2006 bilden die Grundlage für viele ähnlich klingende, die sich seither in Büchern, Artikeln und Diskussionspapieren finden lassen. Nicht länger sollte von „aktiver Sterbehilfe“, sondern nur noch von „Tötung auf Verlangen“ gesprochen werden. „Passive Sterbehilfe“ sollte fortan „Sterbenlassen“ heißen. Und „indirekte Sterbehilfe“ künftig mit „Therapien am Lebensende“ umschrieben werden.
Obwohl damit die Basis für eine längst überfällige Versachlichung der Debatte geschaffen war, haben sich die neuen Begriffe nicht im Alltagsgebrauch durchsetzen können. Die Menschen sprechen wie eh und je von „Sterbehilfe“ und verstehen darunter, ebenfalls wie eh und je, ganz Verschiedenes. Das wird sich wohl so schnell auch nicht ändern. Es gibt den Begriff, er ist in der Welt, und er wird weiter verwendet werden. Wie auch im Titel des vorliegenden Buchs. Man kann nur versuchen, ihn immer wieder aufs Neue zu erläutern und ihm auf diese Weise zu etwas mehr begrifflicher Schärfe zu verhelfen.

2.
Soll aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten bleiben?
Wer den Unterschied zwischen aktiver Sterbehilfe und assistiertem Suizid erklären will, kommt um einen Begriff aus dem Juristendeutsch nicht herum: die Tatherrschaft. Bei einem assistierten Suizid nimmt der Sterbewillige das tödlich wirkende Medikament, das ihm jemand zur Verfügung stellt, selbst ein. Die Tatherrschaft liegt damit die ganze Zeit über bei ihm. Nicht so bei der aktiven Sterbehilfe. Hier sorgt jemand durch sein Handeln dafür, dass ein anderer Mensch stirbt. Beispielsweise durch das Setzen einer tödlich wirkenden Injektion. Damit hat nicht die sterbende Person die Tatherrschaft inne, sondern ausschließlich die aktiv handelnde.
Dieser Unterschied ist elementar, denn er entscheidet in Deutschland über die Strafbarkeit der den Tod herbeiführenden Handlung. Ob durch die Hand eines Arztes, einer Angehörigen oder sonst eines Dritten – die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten. Wobei es keine Rolle spielt, ob jemand möglicherweise ausdrücklich und bei vollem Bewusstsein darum gebeten hat, durch eine Injektion zu sterben. Etwa weil er sein krankheitsbedingtes Leiden nicht mehr aushält und „erlöst“ werden möchte. Daran lässt das Strafgesetzbuch keinen Zweifel:

§ 216 StGB: Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Mit den Niederlanden, mit Belgien und Luxemburg verzichten gleich drei angrenzende Länder schon seit Jahren darauf, die Tötung auf Verlangen strafrechtlich zu verfolgen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Deutschland tut dennoch gut daran, am kategorischen Verbot aktiver Sterbehilfe festzuhalten. Zum einen aufgrund historischer Verantwortung für die „Euthanasie“-Gräueltaten der Nationalsozialisten: Bereits im Sommer 1933 trat das Gesetz zur „Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in Kraft. Die Folge waren systematisch und in riesiger Zahl durchgeführte Zwangssterilisationen bei Frauen und Männern. Der 1939 angeordneten „Kinder-Euthanasie“ fielen mehrere Tausend Säuglinge und Kinder mit Behinderungen zum Opfer. Und ebenfalls 1939 begann das NS-Regime in der sogenannten „Aktion T4“ mit der gezielten und massenhaften Tötung von Menschen mit psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen. Forscher schätzen, dass dabei bis zu 200 000 Menschen ihr Leben verloren.
Zum anderen muss man fragen, ob das bewusst unternommene Töten eines Menschen zu den Aufgaben eines Arztes gehören kann. Auf die Beantwortung dieser Frage läuft es letztlich hinaus, wenn man über die Strafbarkeit aktiver Sterbehilfe diskutiert. Gerade als Palliativmediziner wird man hin und wieder von einem Patienten nach der einen, der todbringenden Spritze gefragt. Nicht oft, aber es passiert. Fragt man dann jedoch zurück: „Warum denn eine Spritze? Wie wäre es denn stattdessen mit einer Tablette?“, erntet man oft fragende, wenn nicht entrüstete Blicke. Wer eben seiner Sache noch so sicher schien, rudert plötzlich schnell zurück: „Nein, also selber nehmen …“ Ein etwas provozierender Test, gewiss. Aber in der Regel funktioniert er. Kann der behauptete Leidensdruck wirklich so hoch sein, wenn jemand es kategorisch ablehnt, selbst aktiv zu werden, und die Tatherrschaft lieber einer anderen Person überantworten will?
Es existiert aber noch ein weiterer, ganz pragmatischer Grund, warum die Tötung auf Verlangen verboten bleiben sollte: Solange der assistierte Suizid nicht unter Strafe gestellt wird, ist sie schlicht nicht notwendig. Denn in der konkreten Praxis lässt sich keine Szenerie denken, in der man mit einem sterbewilligen Menschen zwar noch (wie eingeschränkt auch immer) kommunizieren kann, dieser dann aber gleichzeitig nicht in der Lage wäre, sich zu suizidieren. Und sei es mit Unterstützung ausgeklügelter technischer Hilfsmittel. Denkbar ist beispielsweise die Steuerung eines Computers mit den Augen, wodurch es auch einem gelähmten Patienten gelingen kann, eine tödliche Infusion in Gang zu setzen und dadurch die Tatherrschaft über das Geschehen zu behalten.
Ist aber jemand nicht mehr in der Lage, zu kommunizieren und seinen Sterbewunsch mitzuteilen, etwa weil eine tiefe Bewusstlosigkeit vorliegt, dann handelt es sich in der Regel um eine Situation, in der klassischerweise eine Patientenverfügung greifen sollte. Darin kann im Voraus jede medizinische Behandlung sowie jede künstliche Ernährung und Flüssigkeitsgabe rechtsgültig und für die Ärzte bindend abgelehnt werden. Ein Akt wahrgenommener Autonomie, der die Entscheidung über das eigene Sterben nicht einer dritten Person überlässt. Und selbst wenn keine Patientenverfügung vorliegt, verpflichtet § 1901b BGB die Ärzte seit 2009 dazu, den mutmaßlichen Willen eines Patienten anhand seiner früheren mündlichen Äußerungen zu ermitteln. Leider wissen davon selbst Mediziner noch immer viel zu selten.


Matthias Gockel

Über Matthias Gockel

Biografie

Dr. med. Matthias Gockel, geboren 1970 in Wuppertal, ist Internist und leitete von 2009 bis 2017 die Palliativstation im Helios-Klinikum Berlin-Buch. Zuvor hatte er die Palliativstation am Klinikum Großhadern in München mit aufgebaut. Seit 2018 ist er Leitender Oberarzt Palliativmedizin im...

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